Zum Bereich des Insolvenzstrafrechts zählt neben der verspäteten Insolvenzantragsstellung unter anderem auch Bankrott, Buchführungsdelikte und Gläubigerbegünstigung (§ 15a InsO; §§ 283 ff. StGB). Dreh- und Angelpunkt der insolvenzrechtlichen Materie ist die Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Die Behandlung von Insolvenzdelikten erfordert daher ein fundiertes wirtschaftliches Verständnis – sowohl im Allgemeinen als auch im jeweils besonderen Einzelfall. Entsprechende Verfahren führen aber in der Regel auch zur Verwirklichung von Begleitdelikten, die ebenfalls dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnen sind. Insolvenzen gehen etwa häufig mit dem Verdacht des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, § 266a StGB, einher.

Das Insolvenzstrafrecht erfährt verstärkten Anwendungsbereich durch die Tatsache, dass die Akten eines jeden Insolvenzverfahrens grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen sind. Dadurch werden nicht selten strafrechtliche Ermittlungen in die Wege geleitet.

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