Wirtschaftsstrafrecht -

Neuerungen durch Inkrafttreten der fünften Anti-Geldwäscherichtlinie

  • SM | Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05. 2018 erfolgen weitere Änderungen im Geldwäscherecht. Dabei enthält die Richtlinie fünf wesentliche Neuerungen: Die Stärkung der Transparenz für E-Geldprodukte durch Senkung der Schwellenbeträge, für die keine Identitätsangabe erforderlich ist, verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko, die Schaffung von mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer, die Einbeziehung von Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der vierten Geldwäscherichtlinie und den Ausbau der Befugnisse der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU). Anwälte müssen künftig beachten, dass anlasslose Anfragen der zentralen Meldestelle an Anwaltskanzleien möglich werden. Die Richtlinie ist bis Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen.

     

  • (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. 06.2018, L 156/43)

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