Compliance -

Compliance lohnt sich!

  • AD | Ein gutes Compliance-System sorgt nicht nur für die Verringerung des Strafbarkeitsrisikos, sondern auch für die Verringerung einer Geldbuße – wenn das Compliance-System doch einmal versagt. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH entschieden, dass ein bestehendes Compliance-System bei der Bestimmung der Höhe einer Geldbuße nach § 30 OWiG zu berücksichtigen sei. Es sei zu prüfen, ob und inwieweit das betroffene Unternehmen „ein effizientes Compliance-Management installiert“ habe, „das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein“ müsse. Von Bedeutung sei ferner, ob bestehende Compliance-Regelungen im Laufe des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens optimiert worden seien, sodass „vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert“ würden. Mit dieser Entscheidung wird die sanktionsmildernde Wirkung von Compliance Maßnahmen erstmals in der Rechtsprechung anerkannt.

    Darüber hinaus hat der BGH Ausführungen dazu gemacht, ab welchem Zeitpunkt eine Steuerhinterziehung als „entdeckt“ i.S.d. Vorschrift des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzusehen sei. § 371 AO regelt den Fall der Selbstanzeige und bestimmt verschiedene Fallgruppen, in denen die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht eintritt. Nach Ansicht des BGH sei bereits dann von einer „entdeckten“ Tat auszugehen, wenn eine ausländische Behörde von der Tat Kenntnis erlange und „der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe“ leiste. Einschränkend verlangt der BGH lediglich, dass die tatsächliche Rechtshilfegewährung zu dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch „wahrscheinlich“ sei.

  • (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16)

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